Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Erzieher
Harter Lockdown für Schule und Kita beschlossen
Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben ab Montag, 14. Dezember 2020 bis einschließlich zum 8. Januar 2021 geschlossen. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schülerinnen und Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben.
Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Das sieht die neue Corona-Schutzverordnung vor, die am 11. Dezember 2020 vom Kabinett beschlossen wurde.
SMK-Blogbeitrag vom 11. Dezember 2020
Die Liste systemrelevanter Berufsgruppen regelt welche Berufsgruppen eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können:
Notbetreuung - Fallgruppe 1
Notbetreuung, wenn beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind:
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Sächsischer Landtag
- Polizei
- Justizvollzug
- Gerichte und Staatsanwaltschaften
- Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
- behördlich eingerichtete Krisenstäbe
- Berufsfeuerwehr
- freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
- Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren
- Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
- Opferschutzeinrichtungen
- betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit (nur zwingend für den Betrieb benötigtes Personal)
- Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Postdienstleistungen
- Energieversorgung einschließlich Tankstellen und Mineralölunternehmen (Netzsicherstellung)
- Wasserversorgung
- Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Abfallwirtschaft)
- Öffentlicher Personennahverkehr, Schienenpersonennahverkehr, Energieversorgungsunternehmen, jeweils einschließlich zugehöriger Infrastrukturunternehmen
- Binnenschifffahrt
- Rundfunk, Fernsehen, Presse einschließlich Herstellung von Pressedruckerzeugnissen
- Personal in Banken (einschließlich SAB) und Sparkassen, die mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst sind.
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich sind
Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs
- Ernährungswirtschaft und Landwirtschaft
- Lebensmittelhandel und -großhandel
- Transport und Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs
Gesundheitsversorgung und Pflege
- Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
- Rettungsdienst
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen, Praxen von Gesundheitsfachberufen
- Psychotherapiepraxen, Psychosoziale Notfallversorgung
- Apotheken, Labore, Sanitätshäuser
- Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
- stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe
- ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungs- und Sozialhilfe
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungs- und Sozialhilfe
Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)
- Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
- stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung
Notbetreuung - Fallgruppe 2
Notbetreuung, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten wie folgt beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Polizei
- Justizvollzug
- behördlich eingerichtete Krisenstäbe
- Berufsfeuerwehr
- Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
- betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes, der Bundeswehr, der sächsischen Kommunen und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist
- Personal der obersten Landesgesundheitsbehörde, das unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasst ist
- Personal, das mit der Umsetzung der Test- und Impfstrategie im Freistaat Sachsen befasst ist
- notwendiges Personal zum Betrieb der Flughäfen der MFAG im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie
Gesundheitsversorgung und Pflege
- Krankenhäuser und medizinische Fakultäten
- Rettungsdienst
- Arztpraxen und Zahnarztpraxen
- Psychotherapiepraxen und Psychosoziale Notfallversorgung
- Apotheken
- Labore
- Sanitätshäuser
- Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
- stationäre Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
- ambulante Pflegedienste
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in Krankenhäusern und medizinischen Fakultäten sowie stationären Einrichtungen für Pflege, medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe
Bildung und Erziehung (nur zwingend benötigtes Personal)
- Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
- stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in den genannten Einrichtungen der Bildung und Erziehung
Zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit ist das folgende Formblatt auszufüllen und der Schule oder der Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorzulegen:
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (*.pdf, 0,47 MB)
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 - Anlagen 1 und 2 (*.pdf, 0,20 MB) Liste der Berufsgruppen für die Notbetreuung
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 - Anlage 3 (*.pdf, 0,21 MB) Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule